Nach der Rechtsprechung des BVerfG dürfen Behörden auf private Datensammlungen nur zugreifen, wenn die Daten durch eine Doppeltür gegangen sind:
Erste Tür: Datenübermittlung der auskunfterteilenden Stelle (Anbieter (private/jur.Person); § 174 TKG
Zweite Tür: Datenabruf der auskunftsuchenden Stelle (Behörde), Weiterlesen →