§ 3 [Steuerfreie Einnahmen] EStG – Nebentätigkeitsrecht

30. Januar 2024
Begriff
Nach § 3 Nr. 26 EStG sind bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich durch eine spezielle Steuervergünstigung privilegiert. Die Steuervergünstigung besteht in einer Freibetragsregelung: Einnahmen bis zu 3.000 EUR im Jahr bleiben steuerfrei – das ist der sog. Übungsleiterfreibetrag. 
Künstlerische Tätigkeit

Künstlerisch ist tätig, wer eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht. Für die Steuervergünstigung für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten kommen z.  B. in Betracht: Nebenberufliche Kirchenorganisten, Komparsen/Statisten an einer Oper und nebenberufliche Darsteller am Stadttheater.

Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten
(Bayerische Nebentätigkeitsverordnung – BayNV)
Vom 14. Juni 1988
(GVBl. S. 160, ber. S. 210)
BayRS 2030-2-22-F

 

§6 Erteilung, Widerruf und Rücknahme der Genehmigung
 
(1) In dem schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung (Art. 81 Abs. 7 Satz 1 BayBG) sind Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit, der Auftraggeber, die voraussichtliche Höhe der Vergütung und die zeitliche Beanspruchung durch alle von dem Beamten ausgeübten genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten darzulegen.
 
§7 Allgemeine Genehmigung
 
(1) 1Die zur Übernahme einer Nebentätigkeit erforderliche Genehmigung gilt als allgemein erteilt, wenn alle von dem Beamten ausgeübten Nebentätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, hierbei dienstliche Interessen im Sinn des Art. 81 Abs. 3 BayBG nicht beeinträchtigt werden und die Vergütung hierfür jährlich insgesamt den in § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG genannten Betrag nicht übersteigt
 
(2) 1Nebentätigkeiten nach Abs. 1 sind der Genehmigungsbehörde schriftlich anzuzeigen, sofern es sich nicht um eine einmalige Nebentätigkeit handelt. 2In die Anzeige sind die in § 6 Abs. 1 geforderten Angaben aufzunehmen. 3 § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
 
(3) 1Die allgemeine Genehmigung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt für die Dauer von fünf Jahren, längstens jedoch bis zur Beendigung der Nebentätigkeit. 2Soweit Nebentätigkeiten im Sinn des Abs. 1 nach Ablauf von fünf Jahren weiter ausgeübt werden, gelten diese für jeweils weitere fünf Jahre als allgemein genehmigt, wenn sie vorher der Genehmigungsbehörde erneut schriftlich angezeigt werden. 3 § 6 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.
(4) 1Eine als allgemein erteilt geltende Genehmigung erlischt, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 nicht mehr erfüllt ist. 2Das Erlöschen ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. 3Zur Fortführung der Nebentätigkeit bedarf der Beamte der vorherigen schriftlichen Genehmigung nach Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBG. 4Kann die Genehmigung zur Fortführung der Nebentätigkeit nicht erteilt werden, soll dem Beamten auf Antrag eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen.
(5) In Verwaltungsvorschriften (§ 20) kann bestimmt werden, daß weitere Nebentätigkeiten als allgemein genehmigt gelten.

 

§9 Vergütung für Nebentätigkeiten im bayerischen öffentlichen Dienst

 
(1) Für eine Nebentätigkeit im bayerischen öffentlichen Dienst (§ 5) darf grundsätzlich eine Vergütung nur gewährt werden
1.
bei Gutachtertätigkeiten,
2.
bei Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann,
3.
bei Tätigkeiten, deren Ausübung – unbeschadet § 10 Abs. 1 Satz 2 – ohne Zahlung einer Vergütung dem Beamten nicht zugemutet werden kann.
(2) Eine Vergütung darf nicht gewährt werden, wenn der Beamte für die Wahrnehmung der Nebentätigkeit im Hauptamt angemessen entlastet wird.

 

§ 10 Ablieferungspflicht
 
(1) 1Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die im öffentlichen oder in dem ihm gleichstehenden Dienst (§ 4) oder auf Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn ausgeübt werden, sind von dem Beamten insoweit an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten den Höchstbetrag nach § 9 Abs. 3 Satz 1 übersteigen.
 
 
§ 11 Ausnahmen von §§ 9 und 10
 
(1) § 9 Abs. 1 und 3 und § 10 sind nicht anzuwenden auf Vergütungen für
1.
eine Lehr- oder Unterrichtstätigkeit,
2.
eine Mitwirkung bei Prüfungen,
3.
eine schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine Vortragstätigkeit,
4.
Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,

 

Somit: Bei Vortragstätigkeiten besteht ein Recht auf Vergütung, die bis zum jährlichen Höchstbetrag (aktuell 3000 Euro) nicht abzuliefern ist.