Versand Stiller SMS

21. August 2018

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.02.2018, Az.: 3 StR 400/17

 

Der BGH bezog sich in seinem Urteil auf den Zweck der Stillen SMS, welche zumeist in der Lokalierung von Mobilfunkteilnehmern niederschlägt. Eine Rechtsgrundlage ergibt sich somit nicht aus § 100a StPO (Rn 6).

Erwogen wurde die Vorschrift gem. § 100h StPO, sie überzeugte letztlich nicht.

 

„Mit der Vorschrift § 100i Abs. 1 Nr. 2 StPO  ergibt sich jedoch eine Eingriffsnorm, die die Ermittlung des Standorts eines Mobiltelefons durch Einsatz technischer Mittel explizit regelt, auch die Versendung stiller SMS umfasst und daher insoweit als lex specialis zu § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO anzusehen ist (MüKoStPO/Günther, § 100i Rn. 17).“ (vgl.Urteil Rn 10).