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    Nutzungsdaten gem. § 100k StPO bei Fahrzeugherstellern auch für GPS

    § 100k StPO kommt es unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht,dass der Ermittlungsrichter einen Fahrzeughersteller verpflichtet, über in Echtzeit anfallen-de, ihm (hier im Rahmen des „Mercedes-me-connect“-Dienstes) auf einem Server zugänglicheGPS-Standortdaten eines Kraftfahrzeugs Auskunft zu erteilen. Gericht: OLG Frankfurt 3. StrafsenatEntscheidungsdatum: 20.07.2021Aktenzeichen: 3 Ws 369/21