
Nutzungsdaten gem. § 100k StPO bei Fahrzeugherstellern auch für GPS
§ 100k StPO kommt es unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht,
dass der Ermittlungsrichter einen Fahrzeughersteller verpflichtet, über in Echtzeit anfallen-
de, ihm (hier im Rahmen des „Mercedes-me-connect“-Dienstes) auf einem Server zugängliche
GPS-Standortdaten eines Kraftfahrzeugs Auskunft zu erteilen.
Gericht: OLG Frankfurt 3. Strafsenat
Entscheidungsdatum: 20.07.2021
Aktenzeichen: 3 Ws 369/21