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Vorschriften zu Datenübermittlungen
Finanzämter als Strafverfolgungsbehörde Übermittlungen forensischer Daten gem. § 479 Datenübermittlung von Amts wegen (1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind. (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen aus einem Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für 1. die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches oder die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder…
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Download von Videos auf YouTube & div.
Zum Download eignen sich als Add-on bei Firefox der Downloadhelper mit dem ConvertHelper 3.2 (Quelle: http://www.downloadhelper.net/converthelper/windows/ConvertHelper-3.2-source.tar.gz) oder nur bei YouTube Videos Free YouTubeDownlad (Chip) Quelle: http://www.dvdvideosoft.com/index.htm Eine Vervielfältigung in Bezug auf das Urheberrecht ist für die Strafverfolgung legal: § 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit (1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen. (2) Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen. (3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig.
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Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers nicht verfassungswidrig
Leitsatz: Die Sicherstellung einer oder mehrere Emails auf einem Server gem. § 94 StPO ist verfassungsgemäß. Quelle: Pressemitteilung Nr. 79/2009 vom 15. Juli 2009 Beschluss vom 16. Juni 2009 Pressemitteilung Nr. 79/2009 vom 15. Juli 2009 Beschluss vom 16. Juni 2009 2 BvR 902/06 Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die sich gegen die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers wendete. Zwar greifen diese Maßnahmen in das verfassungsrechtlich gewährleistete Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG ein. Die allgemeinen strafprozessualen Vorschriften der §§ 94 ff. StPO rechtfertigen jedoch diesen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis, wenn dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den sachlichen Erfordernissen…