• Rechtswissenschaft

    § 3 [Steuerfreie Einnahmen] EStG – Nebentätigkeitsrecht

    Begriff Nach § 3 Nr. 26 EStG sind bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich durch eine spezielle Steuervergünstigung privilegiert. Die Steuervergünstigung besteht in einer Freibetragsregelung: Einnahmen bis zu 3.000 EUR im Jahr bleiben steuerfrei – das ist der sog. Übungsleiterfreibetrag.  Künstlerische Tätigkeit Künstlerisch ist tätig, wer eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht. Für die Steuervergünstigung für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten kommen z.  B. in Betracht: Nebenberufliche Kirchenorganisten, Komparsen/Statisten an einer Oper und nebenberufliche Darsteller am Stadttheater. Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten(Bayerische Nebentätigkeitsverordnung – BayNV)Vom 14. Juni 1988(GVBl. S. 160, ber. S.…