Rechtswissenschaft

  • Rechtswissenschaft

    LG Aachen: Passwort in kompilierter Software reicht aus, um Strafbarkeit nach § 202a StGB zu begründen.

    Ein IT-Entwickler, der eine Software dekompiliert (d. h. aus Maschinen- oder Objektcode wird für den Menschen wieder ein lesbarer Quelltext in einer Hochsprache erzeugt )und das gefundene Passwort nutzt, macht sich nach § 202a StGB (sog. Hacker-Paragraph) strafbar, da das Auslesen des Passworts als Überwindung einer besonderen Zugangssicherung gilt.   Selbst durch Phishing erlangte Passwörter stellen ein sich unbefugtes Verschaffen dar (§ 202a StGB, Beck 70. Auflage, Rn 12). „Zur Begründung hat die Staatsanwaltschaft u.a. ausgeführt, für das geschützte Rechtsgut sei unerheblich, ob die Sicherung von Daten vor unberechtigtem Zugang schnell oder langsam, mit viel oder wenig Aufwand überwunden würde. Die Dekompilierung setze – auch wenn sie mit frei zugänglichen…

  • Rechtswissenschaft

    § 3 [Steuerfreie Einnahmen] EStG – Nebentätigkeitsrecht

    Begriff Nach § 3 Nr. 26 EStG sind bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich durch eine spezielle Steuervergünstigung privilegiert. Die Steuervergünstigung besteht in einer Freibetragsregelung: Einnahmen bis zu 3.000 EUR im Jahr bleiben steuerfrei – das ist der sog. Übungsleiterfreibetrag.  Künstlerische Tätigkeit Künstlerisch ist tätig, wer eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht. Für die Steuervergünstigung für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten kommen z.  B. in Betracht: Nebenberufliche Kirchenorganisten, Komparsen/Statisten an einer Oper und nebenberufliche Darsteller am Stadttheater. Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten(Bayerische Nebentätigkeitsverordnung – BayNV)Vom 14. Juni 1988(GVBl. S. 160, ber. S.…

  • Digitale Forensik,  Rechtswissenschaft

    Amtsgericht verurteilt IT-Dienstleister wegen der Nutzung von Klartext-Passwörtern

    Ein freiberuflicher Programmierer wurde von einem Kunden beauftragt, dessen Server zu überprüfen. Dabei fiel ihm eine Software auf, die ungewöhnliche Log-Aktivitäten aufzeichnete. Der Penetrationstester untersuchte die Dateien näher. In diesem Rahmen fiel eine ausführbare Datei der fremden Software auf, die Datenbankpasswörter im Klartext enthielt. Diese nutzte der – eigenen Angaben nach – gutgläubige Programmierer, um weitere Informationen zu erhalten. Dabei stellte er fest, dass er Zugriffauf 700.000 Kundendaten der Firma Modern Solution GmbH Co. KG hatte. Er meldete dies der Firma. Dennoch wurde er nach dem „Hackerparagraphen“ 202a StGB zu einer Geldstrafe von 3.000 € verurteilt. Heise berichtet: „Die Umgehung eines Passwortes, egal wie simpel, reicht zum Straftatbestand Am Ende…

  • Rechtswissenschaft

    Rechtsgrundlage für längerfristige Kameraaufnahmen

    StPO § 100h, § 163f Zu Beantwortung der Frage, ob zur Durchführung von längerfristigen Kameraaufnahmen § 100h StPO oder § 163f StPO Anwendung findet, ist danach zu unterscheiden, ob gegen bestimmte Personen eine verdeckte, zielgerichtete Ermittlungsmaßnahme vorgenommen werden soll (dann § 163f StPO) oder ob der Fokus der Observation auf einer bestimmten Örtlichkeit liegt und es noch keinerlei Anhaltspunkte für die Identität des bzw. der mutmaßlichen Täter gibt (dann § 100h StPO) . Vorinstanz: AG Bamberg, Beschluss vom 13.04.2023 – 1 Gs 960/23 LG BA, 13Qs2223 v. 08.05.2023

  • Rechtswissenschaft

    Doppeltür Modell

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG dürfen Behörden auf private Datensammlungen nur zugreifen, wenn die Daten durch eine Doppeltür gegangen sind: Erste Tür:  Datenübermittlung der auskunfterteilenden Stelle (Anbieter (private/jur.Person); § 174 TKG Zweite Tür:  Datenabruf der auskunftsuchenden Stelle (Behörde), § 100j StPO     Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig Pressemitteilung Nr. 61/2020 vom 17. Juli 2020 Beschluss vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 (Bestandsdatenauskunft II)   Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts § 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und mehrere Fachgesetze des Bundes, die die manuelle Bestandsdatenauskunft regeln, für verfassungswidrig erklärt. Sie verletzen die beschwerdeführenden Inhaber von Telefon- und Internetanschlüssen in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung…